Beauftragter Immissionsschutz
Der § 53 des Bundes -Immissionsschutzgesetzes bildet die Rechtsgrundlage für den Immissionsschutzbeauftragten. Der Beauftragte ist schriftlich vom Betreiber einer Anlage zu bestellen.
Benötigen Sie einen Immissionsschutzbeauftragten?
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Grundsätzlich müssen Betreiber von genehmigungsbedürftigen (im Sinne des Immissionsschutzes) Anlagen einen oder sogar mehrere Betriebsbeauftragte für den Immissionsschutz bestellen.
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen, oder erheblich zu belästigen. Alle genehmigungsbedürftigen Anlagen werden nach der 4. BImSchV in zehn Gruppen eingeteilt.
Dazu zählen unter anderem Kraftwerke und Feuerungsanlagen, aber auch kleinere Anlagen können der Pflicht zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten unterliegen.
„o.g. Text. enthält Auszüge aus dem Gesetzestext“
Diese Aufgaben nehmen wir, als externer Immissionsschutzbeauftragter wahr:
- Beratungsfunktion
- Informationsfunktion
- Kontrollfunktion für verursachte Emissionen (soweit kein Störfallbeauftragter bestellt ist)
- Besuchen und überwachen der Betriebsstätte
- Einwirken auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren/ Erzeugnisse
- Kontrolle der Einhaltung aller relevanter Vorschriften
- Information und Aufklärung der Betriebsangehörigen
- Erstellung des Jahresberichtes an den Betreiber
Ahornweg 14
78166 Donaueschingen